Allgemeine Geschäftsbedingungen Schadensanierung PUFFER GmbH
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
1. Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Vertragspartner und Schadensanierung PUFFER GmbH.
2. Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von Schadensanierung PUFFER GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
3. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Angebote, Nebenabreden
4. Angebote der Schadensanierung PUFFER GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
5. Angebote werden von der Schadensanierung PUFFER GmbH nach bestem Fachwissen erstellt. Schadensanierung PUFFER GmbH leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
6. Von Schadensanierung PUFFER GmbH erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird jedoch gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
7. Enthält eine Auftragsbestätigung der Schadensanierung PUFFER GmbH Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Schadensanierung PUFFER GmbH wird auf diese Änderungen und die Bedeutung des Schweigens in der Auftragsbestätigung gesondert hinweisen.
8. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9. Alle von Schadensanierung PUFFER GmbH in Angeboten oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
10. Auftragserteilung Schadensanierung PUFFER GmbH ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. Schadensanierung PUFFER GmbH darf davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Vertragspartners im Objekt anwesende Person zur Vertretung des Vertragspartners bevollmächtigt ist. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen
11. Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Schadensanierung PUFFER GmbH, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Schadensanierung PUFFER GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
12. Schadensanierung PUFFER GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Unternehmen Subunternehmen sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, ist Schadensanierung PUFFER GmbH berechtigt, diese Mehrkosten gemäß entsprechender Arbeits- und Leistungsnachweise in Rechnung zu stellen.
13. Kommt es im Falle einer Versicherungsleistung zu Leistungsverschiebungen z.B. Durchführung von Tapeziererarbeiten anstatt der von der Versicherung bewilligten Malerarbeiten werden die Sanierungsarbeiten lediglich bis zum Aufbrauchen der von der Versicherung genehmigten Auftragssumme durchgeführt, auch wenn einige die Schadensanierung betreffende Leistungen noch nicht erfüllt sein sollten. Schadensanierung PUFFER GmbH ist berechtigt die Versicherungsleistung voll abzurechnen.
14. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
15. Übernahme von Abfällen Schadensanierung PUFFER GmbH behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen, ohne den Auftraggeber davon zu informieren.
16. Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S 2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer.
17. Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
18. Abrechnungsbasis für von Schadensanierung PUFFER GmbH übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger von Schadensanierung PUFFER GmbH ausgestellten Lieferscheine.
19. Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus kann Schadensanierung PUFFER GmbH die Übernahme verweigern, wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.
20. Unsere Normalarbeitszeiten: Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 16:00 Uhr (0,50 Std Pause, 8,50 Std Arbeitszeit/Tag) und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr (5,00 Std Arbeitszeit). Rüst- und Lade sowie An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit, Fahrtspesen werden gesondert verrechnet. Überstunden bzw. Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag von 16:00 bis 20:00 Uhr, Freitag von 12:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr mit 50% Zuschlag, Nacht und Sonntagsstunden mit 100% Zuschlag.
21. Notwendige Zusatzleistungen, die nicht angeboten wurden, werden nach unserer gültigen Preisliste abgerechnet.
22. Ermittlung des Umfanges der erbrachten Leistung Ist die Verrechnung von Leistungen nach tatsächlichem Ausmaß vereinbart worden, so werden von Schadensanierung PUFFER GmbH Aufmaßblätter in prüfbarer Form erstellt. Der Vertragspartner hat das Recht, bei der Aufmaßermittlung anwesend zu sein.
23. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, nach Vorliegen der Rechnung eine neuerliche, gemeinsame Aufmaßermittlung oder Abstimmung zu verlangen.
24. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bautagesberichte der Schadensanierung PUFFER GmbH täglich zu prüfen und zum Zeichen der Anerkennung der darin genannten Arbeiten zu unterzeichnen. Insbesondere im Fall von vereinbarten Regieleistungen. Anderenfalls ist Schadensanierung PUFFER GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
25. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
26. Bei Verzug der Schadensanierung PUFFER GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen (bei Konsumenten genügt die einfache Schriftform).
27. Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch Schadensanierung PUFFER GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Schadensanierung PUFFER GmbH nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
28. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält Schadensanierung PUFFER GmbH den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind von diesem die von Schadensanierung PUFFER GmbH bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren.
29. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Vertragspartner binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags ohne Abzüge verpflichtet.
30. Schadensanierung PUFFER GmbH ist auch berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen
31. Durch Schadensanierung PUFFER GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Schadensanierung PUFFER GmbH.
32. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner Schadensanierung PUFFER GmbH bei Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist erbringt, verliert er sein Recht auf Skontoabzug nicht nur hinsichtlich jener Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen.
33. Allfällige von Schadensanierung PUFFER GmbH gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
34. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist Schadensanierung PUFFER GmbH berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, diese zu leisten, ist Schadensanierung PUFFER GmbH berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, Schadensanierung PUFFER GmbH die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist ZEMENT berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 10,75% pro Jahr ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüberhinausgehende Ansprüche auf höhere Zinsen bleiben davon unberührt.
35. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, Schadensanierung PUFFER GmbH alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts-, und Anwaltskosten, nach der für Inkassoinstitute geltenden Verordnung bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu ersetzen.
36. Der Vertragspartner, der Unternehmer iS des KSchG ist, ist nicht berechtigt, Zahlung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch ZEMENT zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils einzubehalten.
37. Bietet Schadensanierung PUFFER GmbH dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
38. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
39. Konsumenten dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und können Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von Schadensanierung PUFFER GmbH aufrechnen.
40. Forderungen gegen Schadensanierung PUFFER GmbH dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
41. Gewährleistungsansprüche können von Unternehmern nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung, oder durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
42. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von Schadensanierung PUFFER GmbH innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
43. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, hat Schadensanierung PUFFER GmbH für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn Schadensanierung PUFFER GmbH dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die eigene Verpflichtung zur Mängelbehebung verletzt hat.
44. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist bei Unternehmern durch den Vertragspartner zu beweisen.
45. Ersatzansprüche von Unternehmern verjähren jedenfalls ein Jahr nach Leistungserbringung.
46. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Schadensanierung PUFFER GmbH.
47. Schadensanierung PUFFER GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Vertragspartner erteilten Informationen.
48. Schadensanierung PUFFER GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
49. Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Schadensanierung PUFFER GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
50. Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. der Schadensanierung PUFFER GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der Schadensanierung PUFFER GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst. Schadensanierung PUFFER GmbH ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen des Verfassers (Schadensanierung PUFFER GmbH) bekanntzugeben.
51. Für Verträge zwischen Vertragspartner und der Schadensanierung PUFFER GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
52. Als Gerichtsstand sind bei Unternehmern ausschließlich die sachlich in Handelssachen kompetenten Gerichte zuständig.
