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Allgemeine Geschäftsbedingungen Schadensanierung PUFFER GmbH
 

I. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Verträge zwischen der Schadensanierung PUFFER GmbH (im Folgenden auch „wir" oder „Auftragnehmer") und natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Kunde"), die über die Webseite https://www.schadensanierung-puffer.at oder im Zuge von Beratungs-, Verkaufs-, Liefer-, Montage- sowie sämtliche Sanierungsarbeiten geschlossen werden.
1.2. Diese Bedingungen gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG als auch für Unternehmer gemäß § 1 UGB, sofern keine abweichenden schriftlichen Individualvereinbarungen getroffen wurden.
1.3. Im Geschäftsverkehr mit unternehmerischen Kunden erstreckt sich die Geltung dieser AGB auch auf sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern der Kunde bei Vertragsschluss auf die Geltung dieser AGB hingewiesen wurde und diese zur Kenntnis nehmen konnte.
1.4. Vertragsabschlüsse erfolgen unsererseits ausnahmslos auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Gültigkeit, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.
1.5. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen Geschäftsbedingungen bzw. AGB des Kunden nach deren Eingang bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen.


II. Leistungsumfang
2.1. Vertragsgegenstand sind Beratungs-, Planungs-, Liefer-, Montage- und Sanierungsleistungen im Bereich Schaden-Komplett-Sanierung. Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrages nicht umfasste aber notwendige Arbeiten, können nach Bestätigung des Auftraggebers vom Auftragnehmer oder einem vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.
2.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der
Auftragsbestätigung oder dem geschlossenen Vertrag.


III. Vertragsschluss und Angebote
3.1. Angebote der Schadensanierung PUFFER GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
3.2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen oder  mit der Leistungserbringung beginnen. Hat der Auftraggeber unser Angebot nicht ausdrücklich oder schriftlich angenommen, gilt der Vertrag dennoch als geschlossen, sobald der Auftraggeber die Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt.
3.3. Mündliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien sowie Abweichungen von diesen AGB werden gegenüber Kunden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

3.4. Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern behalten wir uns eine Korrektur vor.
3.5. Stützt der Kunde seine Beauftragung auf Informationen aus Werbematerialien, die nicht von uns stammen, obliegt es ihm, uns diese offenzulegen. Unterbleibt dies, sind solche Angaben unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt.
3.6. Kostenvoranschläge erstellen wir ohne Gewähr und gegen angemessenes Entgelt. Verbraucher werden vorab über die Kostenpflicht informiert. Bei Beauftragung sämtlicher im Kostenvoranschlag enthaltener Leistungen wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag mit der Schlussrechnung verrechnet.
3.7. Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese gegenüber Unternehmern als genehmigt, sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Gegenüber Verbrauchern bedürfen Änderungen der ausdrücklichen Zustimmung.
3.8. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. Wir dürfen davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Vertragspartners im Objekt anwesende Person zur Vertretung des Vertragspartners bevollmächtigt ist. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen Durchführung des uns erteilten Auftrags, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.


IV. Preise und Zahlungsmodalitäten
4.1. Preisgestaltung
4.1.1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Preise sind grundsätzlich keine Pauschalpreise.
4.1.2. Kommt es im Falle einer Versicherungsleistung zu Leistungsverschiebungen z.B. Durchführung von Tapeziererarbeiten anstatt der von der Versicherung bewilligten Malerarbeiten werden die Sanierungsarbeiten lediglich bis zum Aufbrauchen der von der Versicherung genehmigten Auftragssumme durchgeführt, auch wenn einige die Schadensanierung betreffende Leistungen noch nicht erfüllt sein sollten. Wir sind berechtigt die Versicherungsleistung voll abzurechnen.
4.1.3. Unsere Normalarbeitszeiten: Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 16:00 Uhr (0,50 Std Pause, 8,50 Std Arbeitszeit/Tag) und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr (5,00 Std Arbeitszeit). Rüst- und Lade sowie An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit, Fahrtspesen werden gesondert verrechnet. Überstunden bzw. Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag von 16:00 bis 20:00 Uhr, Freitag von 12:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr mit 50% Zuschlag, Nacht und Sonntagsstunden mit 100% Zuschlag.

4.1.4. Für zusätzliche, vom Kunden beauftragte Leistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, steht uns ein angemessenes Entgelt zu. Notwendige Zusatzleistungen, die nicht angeboten wurden, werden nach unserer gültigen Preisliste abgerechnet.
4.1.5. Ist die Verrechnung von Leistungen nach tatsächlichem Ausmaß vereinbart worden, so werden vom Auftragnehmer Aufmaßblätter in prüfbarer Form erstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, bei der Aufmaßermittlung anwesend zu sein. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, nach Vorliegen der Rechnung eine neuerliche, gemeinsame Aufmaßermittlung oder Abstimmung zu verlangen.
4.1.6. Übernahme von Abfällen:
Wir behalten uns das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen, ohne den Auftraggeber davon zu informieren. Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S 2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer. Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Abrechnungsbasis für vom Auftragnehmer übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger ausgestellten Lieferscheine. Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus können wir die Übernahme verweigern, wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.
4.2. Anpassung der Preise
4.2.1. Wir sind zur Anpassung der vereinbarten Entgelte berechtigt, sofern seit Vertragsschluss Änderungen von mindestens 3 % eingetreten sind. Eine Anpassung des Entgelts erfolgt bei gestiegenen Lohnkosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen sowie bei sonstigen leistungsrelevanten Kostenfaktoren wie Materialkosten infolge von Änderungen der nationalen oder internationalen Rohstoffpreise, Wechselkursschwankungen oder Empfehlungen
paritätischer Kommissionen.
4.2.2. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Preisanpassung gemäß 4.2.1. und 4.2.2. nur bei individueller Vereinbarung, sofern die Leistung binnen zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen ist.
4.3. Zahlungsbedingungen
Bei Versicherungsleistungen werden Sanierungsarbeiten im Rahmen der genehmigten Auftragssumme durchgeführt. Über Leistungsverschiebungen oder Mehrkosten wird der Kunde vorab informiert. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht in Rechnung gestellt.

4.3.1. Die Zahlung kann nach Wahl des Kunden per Überweisung oder mittels anderer angebotener Zahlungsmethoden erfolgen.
4.3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.3.3. Ein Skontoabzug setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus. Bei verspäteter Zahlung entfällt der Skontoabzug für die betreffende Teilzahlung.

4.3.4. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Auftraggeber, diese zu leisten, sind wir berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
4.3.5. Zahlungswidmungen oder angegebene Verwendungszwecke des Kunden auf Überweisungsbelegen entfalten uns gegenüber keine Bindungswirkung.
4.3.6. Der Vertragspartner, der Unternehmer iS des KSchG ist, ist nicht berechtigt, Zahlung
wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Auftragnehmer zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils einzubehalten.
4.4. Folgen bei Zahlungsverzug
4.4.1. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB. Gegenüber Unternehmern berechnen wir gemäß § 456 UGB Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4 %.
4.4.2. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten; gegenüber Verbrauchern jedoch nur bei entsprechender Individualvereinbarung.
4.4.3. Befindet sich ein unternehmerischer Kunde aus anderen Vertragsverhältnissen mit uns in Zahlungsverzug, können wir unsere Leistungen aus dem gegenständlichen Vertrag bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.
4.4.4. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn eine Forderung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.4.5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels entfallen gewährte Rabatte und Preisnachlässe für zukünftige Bestellungen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nicht.
4.4.6. Für erforderliche und zweckdienliche Mahnungen bei schuldhaftem Zahlungsverzug schuldet der Kunde in unternehmensbezogenen Geschäften Mahnspesen von € 25,00 je Mahnung. Bei Geschäften mit Verbrauchern werden die tatsächlich entstandenen Kosten verrechnet, wenn diese zur betriebenen Forderung in angemessenem Verhältnis stehen.
4.5. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Verbrauchern steht die Aufrechnung zusätzlich zu, wenn die Gegenforderung mit der Zahlungsverbindlichkeit in rechtlichem Zusammenhang steht oder bei uns Zahlungsunfähigkeit auftritt.

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V. Widerrufsrecht für Verbraucher
5.1. Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu (§ 11 FAGG). Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist an keine bestimmte Form gebunden.
5.2. Das Widerrufsrecht entfällt bei:
nach Kundenspezifikation angefertigten oder eingebauten Produkten;
Notdienstleistungen, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch unverzüglich erbracht werden;
vollständig erbrachten Dienstleistungen, wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt und den Verlust seines Widerrufsrechts zur Kenntnis genommen hat.


VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Leistungspflicht beginnt frühestens, wenn der Kunde sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die vertraglich festgelegt, vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden oder die der Kunde aufgrund seiner Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Der Kunde hat uns vor Leistungsbeginn insbesondere über die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Installationen, über Fluchtwege, bauliche Hindernisse, potenzielle Stör- und Gefahrenquellen sowie über statische Gegebenheiten und geplante Änderungen unaufgefordert zu informieren.
6.3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten und beruht ein Mangel nachweislich auf unzutreffenden oder unvollständigen Kundenangaben, entfällt insoweit unsere Gewährleistungspflicht. Die Beweislast für das Vorliegen der Mitwirkungspflichtverletzung trägt der Auftragnehmer.
6.4. Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Bewilligungen Dritter obliegt dem Kunden, hierbei entstandene Kosten sind vom Kunden zu tragen.
6.5. Energie und Wasser für die Leistungserbringung stellt der Kunde auf eigene Kosten bereit.
6.6. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk vorliegen.
6.7. Für die Dauer der Leistungserbringung stellt der Kunde uns unentgeltlich angemessen abschließbare Räumlichkeiten zur Lagerung von Werkzeug und Material sowie für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter zur Verfügung.
6.8. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.
6.9. Eine Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

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VII. Durchführung der Leistungen
7.1. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden sind wir nur dann zu berücksichtigen verpflichtet, wenn diese aus technischen Gründen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.
7.2. Geringfügige, sachlich begründete und dem Kunden zumutbare Abweichungen bei der Leistungsausführung gelten als vorab genehmigt. Gegenüber Verbrauchern bedarf dies einer Einzelvereinbarung.
7.3. Nachträgliche Auftragsänderungen oder -erweiterungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen.
7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine beschleunigte Ausführung, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Daraus resultierende Mehrkosten (etwa für Überstunden oder beschleunigte Materialbeschaffung) erhöhen das Entgelt entsprechend.
7.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.


VIII. Lieferung, Fristen und Termine
8.1 Fristen und Termine
8.1.1. Bei höherer Gewalt, Streik, unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen unserer Zulieferer oder vergleichbaren Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs, verschieben sich Fristen und Termine um die Dauer des Ereignisses.

8.1.2. Verzögert oder unterbricht der Kunde den Leistungsbeginn oder die Ausführung, insbesondere durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß VI., verlängern sich die Leistungsfristen und verschieben sich Fertigstellungstermine entsprechend.
8.1.3. Für die dadurch erforderliche Einlagerung von Materialien und Geräten in unserem Betrieb gilt als vereinbart, dass wir uns vorbehalten, 1 % des Rechnungsbetrags je angefangenem Monat der Verzögerung zu verrechnen.
8.1.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur bei schriftlicher Zusage verbindlich.
8.1.5. Bei Verzug unsererseits steht dem Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. Die Nachfristsetzung hat schriftlich (bei unternehmerischen Kunden per Einschreiben) unter gleichzeitiger Rücktrittsandrohung zu erfolgen.

8.1.6. Das Recht des Kunden, bei unzumutbaren Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.


IX. Vom Kunden beigestelltes Material
9.1. Stellt der Kunde Geräte oder Materialien bei, sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 10 % des Werts der Beistellung zu berechnen.
9.2. Für beigestellte Geräte und Materialien übernehmen wir keine Gewährleistung.

9.3. Qualität und Funktionsfähigkeit der Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
9.4. Für weitere Schäden und Folgeschäden, welche durch ungeeignetes beigestelltes Material und dessen Einbau verursacht werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

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X. Annahmeverzug des Kunden
10.1. Gerät der Kunde länger als vier Wochen in Annahmeverzug (durch Annahmeverweigerung, Verzug mit Vorleistungen oder aus anderen Gründen) und beseitigt er trotz angemessener Nachfristsetzung die Hindernisse nicht, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für den Auftrag vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir diese bei Fortsetzung der Leistung in angemessener Frist
nachbeschaffen können.

10.2. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware einzulagern. Hierfür steht uns eine Lagergebühr von 1 % des Rechnungsbetrags pro Monat zu.
10.3. Unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
10.4. Bei berechtigtem Rücktritt unsererseits von unternehmensbezogenen Geschäften sind wir berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 20 % des Nettoauftragswerts zu verlangen, sofern uns dadurch ein entsprechender Schaden typischerweise entsteht.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits verrechnete Lager-/Einlagerungskosten werden angerechnet.
10.5. Bei berechtigtem Rücktritt unsererseits von verbraucherbezogenen Geschäften können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen, angemessenen Schadens verlangen (z.B. Anfahrt, bereits erbrachte Leistungen, nachweislich nicht mehr verwertbare Sonderbeschaffungen), wobei ersparte Aufwendungen anzurechnen sind.
10.6. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ebenso wie der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


XI. Eigentumsvorbehalt
11.1. Gelieferte, montierte oder sonst übergebene Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

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XII. Gewährleistung und Leistungsbeschränkung
12.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB.
12.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.

12.3. Als Übergabezeitpunkt gilt mangels abweichender Vereinbarung (etwa förmlicher Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme grundlos verweigert hat.
12.4. Bleibt der Kunde einem vereinbarten gemeinsamen Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
12.5. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar.
12.6. Erweisen sich Mängelbehauptungen als unberechtigt, hat der Kunde uns die Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
12.7. Der unternehmerische Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag.
12.8. Zur Mängelbehebung hat der Kunde uns unverzüglich Zugang zu gewähren und eine Begutachtung zu ermöglichen. Zudem sind uns bei unternehmerischen Kunden zwei Versuche einzuräumen.
12.9. Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.
12.10. Die Nutzung oder Verarbeitung mangelhafter Leistungsgegenstände, durch die ein weitergehender Schaden droht oder die Ursachenermittlung erschwert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit zumutbar.
12.11. Der unternehmerische Kunde hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Wandlung und Preisminderung stehen erst zu, wenn die Verbesserung zweimal fehlgeschlagen ist oder vom Auftragnehmer verweigert wird.
12.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern kein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt.
12.13. Behebt der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, haben wir für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn wir dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die eigene Verpflichtung zur Mängelbehebung verletzt haben.
12.14. Kein Mangel liegt vor, wenn das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und die tatsächlichen Gegebenheiten von den uns vorliegenden Informationen abweichen.


XIII. Haftung
13.1. Gegenüber Unternehmern haften wir für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
13.2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden ausgeschlossen.

13.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist unsere Haftung begrenzt auf den Höchstbetrag einer allenfalls bestehenden Haftpflichtversicherung oder auf das Doppelte des Auftragswerts – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
13.4. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern nur bei entsprechender Einzelvereinbarung.
13.5. Die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.6. Bei höherer Gewalt oder Leistungen Dritter besteht keine Haftung.
13.7. Die Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB wird ausdrücklich beachtet.
13.8. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
13.9. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schädigungen, die diese dem Kunden ohne eigenes Vertragsverhältnis mit diesem zufügen.
13.10. Gegenüber Unternehmern: Kann der Kunde Versicherungsleistungen beanspruchen, verpflichtet er sich zur vorrangigen Inanspruchnahme dieser Leistung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nicht.


XIV. Schutzrechte Dritter, Geistiges Eigentum und Urheberrecht
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen ein und werden diesbezüglich Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung auf Risiko des Kunden bis zur Klärung einzustellen und Ersatz der notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu verlangen, es sei denn, die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Von uns erstellte Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige von uns erstellte oder mitgestaltete Unterlagen verbleiben in unserem geistigen Eigentum.
14.4. Jede Verwendung von Unterlagen auf unserer Website außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs – insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch nur auszugsweises Kopieren – bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
14.5. Der Kunde verpflichtet sich, aus der Geschäftsbeziehung erlangtes Wissen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.


XV. Datenschutz
15.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und österreichischem Datenschutzgesetz.

15.2. Einzelheiten sind unserer Datenschutzerklärung unter https://www.schadensanierung-puffer.at/datenschutz zu entnehmen.
15.3. Dem Kunden stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch zu.


XVI. Vertragslaufzeit
16.1. Werkverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.
16.2. Storno
16.2.1. Bei Stornierung vor Leistungsbeginn beträgt die Stornogebühr 15% der Auftragssumme. Bei Stornierung nach Leistungsbeginn werden die erbrachten Leistungen zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
16.2.2. Bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Planungs- und Beratungsleistungen) sowie bereits bestellte/beschaffte Materialien werden nach tatsächlichem Leistungsstand abgerechnet; nicht mehr wirtschaftlich verwertbare, eigens beschaffte Materialien können wir zum Selbstkostenpreis verrechnen.
16.2.3. (Unternehmer) Gegenüber Unternehmern kann – soweit zulässig – für den noch nicht ausgeführten Teil eine pauschalierte Abgeltung von 5 % des Nettoauftragswerts vereinbart werden; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten. Ersparnisse und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.
16.3. Außerordentliche Kündigung
16.3.1. Beide Parteien können Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere wenn:
– der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten (VI.) nicht nachkommt,
– der Kunde mit Zahlungen von mehr als 10 % des Auftragswerts länger als vier Wochen in Verzug ist,
– über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
16.3.2. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform und ist zu begründen.
16.4. Abrechnung bei Abbestellung/Kündigung
16.4.1. Bei jeder Abbestellung/Kündigung sind erbrachte Leistungen nach Leistungsstand abzurechnen.
16.4.2. Nicht verbaute, eigens beschaffte Materialien können wir dem Kunden – sofern nicht anderweitig wirtschaftlich verwertbar – zum Selbstkostenpreis in Rechnung stellen.

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XVII. Änderung dieser AGB
17.1. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
17.2. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Gegenüber Unternehmern gelten Änderungen als angenommen, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widersprochen wird. Wesentliche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
17.3. Widerspricht ein Verbraucher den geänderten Bedingungen, steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Frist und ohne Nachteile zu.


XVIII. Salvatorische Klausel
18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
18.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten uns, unwirksame Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


XIX. Schlussbestimmungen
19.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
19.3. Erfüllungsort ist unser Unternehmenssitz in 4651 Stadl-Paura.
19.4. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig. Gesetzliche Verbrauchergerichtsstände bleiben
unberührt; für Verbraucher mit Wohnsitz im Inland ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort zuständig.

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